Allgemeine Geschäftsbedingungen der e4-energietechnik gmbh
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist für den Umfang der Lieferung maßgebend.
Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Der
Umfang der Lieferung richtet sich in diesem Falle nach unserem Angebot. Alle
Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter und Beauftragte haben keine
Abschlussvollmacht, mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden deshalb erst nach
schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
1.2 Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Werbeschriften,
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie Änderungen
der Form, Ausführung und Farbe, behalten wir uns vor.
1.3 Wir liefern ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen -ohne dass es besonderer Erwähnung bedarf – Abschlüsse,
Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers
wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir
ihnen nicht noch einmal, nach Eingang bei uns, ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit
Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als
angenommen.
2. Preise
2.1 Die Preise sind EURO-Preise. Hinzu kommt für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate, sind wir bei Änderungen der
auftragsbezogenen Kosten berechtigt, den Preis in demselben prozentualen Verhältnis zu
ändern, das sich aus einem Vergleich des Preisindexes des Einzelhandels zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung ergibt.
2.3 Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle
zu leisten. Bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten und einem
Auftragswert über EURO 10.000, – sowie bei Lieferungen von auftragsbezogen
gefertigten Geräten, Spezialanfertigungen und in Spannung oder Frequenz
abweichenden Antrieben, sind Zahlungen, sofern keine anderen
Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, wie folgt zu leisten: – 1/3 als Anzahlung
nach Eingang der Auftragsbestätigung, – 1/3 nach Ablauf der Hälfte der vorgesehenen
Lieferfrist, – 1/3 am Tage der Lieferung.
3.2 Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die
Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus.
3.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme
von Wechseln bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller
trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wir übernehmen keine
Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder den uns
dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, mindestens jedoch
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
3.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder daran ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
3.6 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen
einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
eintritt, werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel
entgegengenommen haben, zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit Zahlung oder
Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten.
Unberührt davon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
4. Lieferfristen
4.1 Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren
genannten Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich
mit. Die Einhaltung der Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen voraus. Sofern
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, wird die Frist angemessen
verlängert. Bei Änderung oder Ergänzung einer Bestellung beginnt die in der
ursprünglichen Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit von neuem.
4.2 Alle unsererseits genannten Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der
Auslieferung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung oder
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig versandt werden konnte.
4.3 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen oder auf
dem Eintritt sonstiger vergleichbarer unvorhersehbarer, von uns nicht zu
vertretender Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert.
4.4 Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, uns eine
angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller entweder den Rücktritt,
der zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform bedarf, erklären oder aber
Schadenersatzansprüche wegen Verzug und /oder Nichterfüllung verlangen. Die
Höhe des Schadenersatzes ist auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung,
höchstens jedoch auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung beschränkt,
der wegen Ablauf der Nachfrist nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in
Benutzung genommen werden konnte. Diese Schadenspauschalierung gilt nur in
Fällen nicht vorsätzlichen und nicht grob fahrlässigen Verschuldens.
4.5 Teillieferungen sind zulässig.
4.6 Vom Besteller auf Abruf erteilte Aufträge müssen, sofern keine gegenteilige
Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 12 Monate nach der 1. Teillieferung
abgerufen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes haben wir das Recht, die restliche
Ware zu liefern.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Sofern über die Versandart keine Vereinbarungen getroffen wurden, treffen wir
die Wahl nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss einer Haftung.
5.2 Auf Wunsch werden Stückgutsendungen auf Kosten des Bestellers gegen
versicherbare Risiken versichert.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen
erbracht werden, so z.B. die Anlieferung und Aufstellung durch uns. Auch im Falle der
Rückgabe der Ware trägt der Besteller die Gefahr.
5.4 Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf
den Besteller über.
5.5 Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Entgegennahme und Erfüllung
6.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleine Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet seiner ihm gemäß Absatz 7 zustehenden Rechte
entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Teillieferungen.
6.2 Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor Weiterleitung,
Weiterbearbeitung oder Einbau in andere Geräte auf Vollständigkeit, Richtigkeit,
Mängel, technische Funktion und auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen.
Ergeben sich hierbei Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines
Anspruchsverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen.
6.3 Wird die Ware an einen Dritten, oder in das Ausland versandt, so können wir
verlangen, dass die Abnahme in unserem Werk innerhalb einer Frist von einer Woche
erfolgt. Macht der Besteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, versenden wir
die Ware. Sie gilt in diesem Falle als Vertragsgerecht und frei von offensichtlichen
Mängeln geliefert.
6.4 Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir entweder
berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über die Ware
anderweitig zu verfügen oder aber diese dem Besteller sofort in Rechnung zu stellen
und die Ware auf Kosten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Wir behalten uns
jedoch vor, anstelle dieser Rechte nach § 323 BGB (Nachfristsetzung) vom Vertrag
zurückzutreten oder aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese
Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Besteller bei einem Abrufauftrag
Teillieferungen nicht innerhalb der maßgebenden Fristen abnimmt.
7. Gewährleistung, Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
7.1 Offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel sowie Minder- bzw. Falschlieferungen
müssen vom Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung
schriftlich geltend gemacht werden. Nicht frist- und formgerechte Anzeigen bei Minder- bzw.
Falschlieferungen und bei Vorliegen von offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mängeln
haben den Verlust der sich daraus ergebenden Ansprüche zur Folge. Nicht offensichtliche
oder leicht erkennbare Lieferabweichungen oder Mängel sind zur Vermeidung des
Anspruchsverlustes ebenfalls innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung
schriftlich zu rügen. Erfolgt eine Abnahme der Ware in unserem Werk, müssen
offensichtliche Minder- bzw. Falschlieferungen und offensichtliche Mängel gerügt und in ein
gemeinsames Protokoll aufgenommen werden. Andernfalls tritt hinsichtlich solcher Fehler
ebenfalls der eingangs dieser Bestimmungen erwähnte Anspruchsverlust ein.
7.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.3 Unbedingte Voraussetzung für eine Gewährleistung ist ein von einer Fachfirma / authorisierten Person durchgeführtes und unterzeichnetes Inbetriebnahmeprotokoll mit Luftmengenprüfung und Angabe der einzelnen Parameter.
7.4 Fehlerhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert
oder zum Fakturawert zurückgenommen. Voraussetzung ist, dass die Fehler auf uns
zurechenbaren, bereits vor oder bei Gefahrenübergang vorliegenden Umständen beruhen.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist Ersatz nicht möglich oder verzögert sich
unsere Garantieleistung unter Berücksichtigung unserer Lieferungsmöglichkeiten
unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu
verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt -
die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten
des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen
Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung von uns eintritt. Der Besteller hat in diesem Zusammenhang
die Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
7.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Mängel auf unsachgemäßem Transport
oder Lagerung, auf natürlicher Abnutzung oder normalen Verschleiß, auf Verschleiß, der eine
Folge von vorher nicht bekannten Betriebsumständen, außergewöhnlichen Belastungen
oder sonstigen, vorher nicht vorhersehbaren Einwirkungen sein kann, auf ungeeigneter
oder unsachgemäßer Montage oder Verwendung, auf Nichtbeachtung technischer Einbau-
und Montageanleitungen, auf einer unzureichenden, dem Stand der Technik nicht
entsprechenden Absicherung, auf chemischen, elektrochemischen, klimatischen Einflüssen
beruhen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.6 Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von
uns gelieferte Ware durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß oder ungeeignet
verändert oder instandgesetzt wurde. Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf
Schäden, die durch die Verwendung von betriebsfremden Teilen verursacht worden sind.
7.7 Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus haften wir für Schadenersatz wegen
Nichterfüllung, wenn eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft unserer Lieferung oder
Leistung fehlt. Unsere Haftung bezieht sich jedoch nur auf den nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden.
7.8 Weitergehende Ansprüche aller Art des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht am Liefergegenstand aufgetreten sind, sind ausgeschlossen.
Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung unserer Pflichten. Die Haftung ist auch bei solchen Ansprüchen auf den nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbaren Schaden begrenzt.
7.9 Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so trägt dieser die uns
hierdurch entstandenen Kosten.
7.10 Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in
12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, gelten die gesetzlichen Fristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen
aus wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung, bleibt die Ware unser Eigentum
(Vorbehaltsware).
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand
zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden
Bestimmungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung,
Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
8.4 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
8.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 3 und 4
bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 8
erwähnten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf
unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss
uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
8.8 Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Wechsel- und
Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften
über die Zahlungsfähigkeit und /oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn
dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurücknahme oder
Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die zurückgenommene Ware wird durch freihändigen
Verkauf bestmöglichst verwertet und nach Abzug der Kosten dem Besteller auf seine
Verbindlichkeiten gutgeschrieben.
9. Urheberschutz
9.1 Die Gestaltung unserer Produkte ist teilweise musterrechtlich geschützt, die Darstellung
der Geräte in Katalogen und Prospekten, übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen
und sonstige Unterlagen sind unser geistiges Eigentum. Alle vorgenannten und sonstige im
Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen dürfen nicht anderweitig verwendet
werden oder ohne unsere schriftliche Zustimmung vervielfältigt und Dritten zugänglich
gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
10. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe
10.1 Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen oder gesetzlicher
Vorschriften zum Vertragsrücktritt berechtigt sein sollte, bedarf ein vom Besteller aus
anderen Gründen erklärter Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
10.2 Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird – vorbehaltlich einer anderen
Vereinbarung – Ware, deren Lieferung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die sich
noch in einem einwandfreien neuwertigen Zustand befinden muss, zurückgenommen. Dem
Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des Fakturawerts abzüglich einer Pauschale von 20 %,
mindestens jedoch EURO 30, – für Bearbeitungskosten erteilt. Außerdem werden evtl.
anfallende Kosten für Fracht, technische Überprüfung und Neuverpackung in Abzug
gebracht. Für Ware, die auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der
wiederverwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis gutgeschrieben. Die Gutschrift
kann nur mit Neubestellungen verrechnet werden.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1 Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz
unserer Gesellschaft.
12. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ergänzend gelten,
soweit sie den vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen, die
allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
Stand: Juni 2010